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   SG Karlsruhe, 10.06.2020 - S 13 SF 1259/20 AB (S 12 SB 3599/19)   

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SG Karlsruhe, 10.06.2020 - S 13 SF 1259/20 AB (S 12 SB 3599/19) (https://dejure.org/2020,14877)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.06.2020 - S 13 SF 1259/20 AB (S 12 SB 3599/19) (https://dejure.org/2020,14877)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. Juni 2020 - S 13 SF 1259/20 AB (S 12 SB 3599/19) (https://dejure.org/2020,14877)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 60 Abs 1 SGG, § 131 Abs 5 SGG, § 172 Abs 2 SGG, § 41 ZPO, § 42 Abs 1 ZPO
    Sozialgerichtliches Verfahren - Richterablehnung - Selbstablehnung und -ausschließung - keine vorherige Anhörung der Beteiligten zu den angenommenen Ablehnungsgründen - keine Befugnis zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit - Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • SG Karlsruhe, 26.05.2020 - S 12 SB 3599/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Richterablehnung - Selbstablehnung und

    Auszug aus SG Karlsruhe, 10.06.2020 - S 13 SF 1259/20
    Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Richter am Sozialgericht XX im Verfahren S 12 SB 3599/19 wird für begründet erklärt.

    Im Verfahren S 12 SB 3599/19 streiten die Beteiligten über die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) im Sinne des Neuntes Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.

    Im Verfahren S 12 SB 3599/19 lehnte das Landratsamt Karlsruhe den Antrag des Klägers auf höhere Neufestsetzung des GdB mit Bescheid vom 26.11.2018 ab.

    Diese würden mit der richterlichen Aufforderung zur Stellungnahme - wie auch im Verfahren S 12 SB 3599/19 - bewusst nicht übersandt, Akteneinsichtsgesuche des Beklagten übergangen (S 12 SB 1324/19) oder im anschließenden Gerichtsbescheid als rechtsmissbräuchlich verworfen (S 12 SB 3113/19).

    Mit Beschluss vom 26.05.2020 (veröffentlicht in juris) hat sich der Vorsitzende der 12. Kammer im Verfahren S 12 SB 3599/19 als Gerichtsperson selbst abgelehnt und sich von der weiteren Mitwirkung hieran selbst ausgeschlossen.

    Für das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 04.05.2020 bestehe nach der Selbstausschließung des Kammervorsitzenden im Verfahren S 12 SB 3599/19 offensichtlich kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, weshalb dieses als offensichtlich unzulässig zu verwerfen sei.

    Mit richterlicher Verfügung vom 28.05.2020 hat die hiesige Kammervorsitzende die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Vorsitzenden der 12. Kammer vom 26.05.2020 im Verfahren S 12 SB 3599/19 das Ablehnungsgesuch des Beklagten - entgegen der Auffassung des Vorsitzende der 12. Kammer - nicht erledigt haben dürfte, weil der Vorsitzende der 12. Kammer zu einer Selbstausschließung in Folge einer Selbstablehnung nicht berechtigt gewesen sein dürfte.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte im Verfahren S 12 SB 3599/19, den Beschluss über die Selbstausschließung des Vorsitzenden der 12. Kammer vom 26.05.2020 im Verfahren S 12 SB 3599/19 sowie die Entscheidungen des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.10.2019 im Verfahren S 12 SB 981/19, vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 sowie die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 6 SB 3637/19 (sämtlich veröffentlich in juris) Bezug genommen.

    Der Beschluss vom 26.05.2020 im Verfahren S 12 SB 3599/19 ist nichtig.

    Ebenfalls kann der Beklagte ein Interesse daran haben, dass über die von ihm vorgetragenen Ablehnungsgründe eine Entscheidung ergeht, wenn das Ablehnungsgesuch des Beklagten im Verfahren S 12 SB 3599/19 einen Sachverhalt betrifft, der sich nicht lediglich auf dieses eine Verfahren bezieht, sondern möglicherweise auch Auswirkungen auf weitere in der 12. Kammer anhängige Verfahren des Schwerbehindertenrechts haben kann.

    Voranzustellen ist, dass die vom Beklagten vorgebrachten Mängel der Verfahrensführung im konkreten Verfahren S 12 SB 3599/19 zunächst keine Gründe darstellen, die per se ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des hier abgelehnten Richters begründen.

  • SG Karlsruhe, 14.04.2020 - S 12 SB 3113/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung durch Gerichtsbescheid -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 10.06.2020 - S 13 SF 1259/20
    Er nahm hierbei Bezug auf seine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 (veröffentlicht in juris).

    Die Verfahrensführung im vorliegenden und den vorausgegangenen Parallelverfahren (Az.: S 12 SB 981/19, S 12 SB 1588/19, S 12 SB 1642/199, S 12 Sb 2153/19, S 12 SB 3054/19 und S 12 SB 3113/19, jeweils zu finden in juris) gebe aus Sicht des Beklagten begründeten Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Kammervorsitzenden der 12. Kammer zu zweifeln.

    Dass der Vorsitzende der 12. Kammer mit seiner Auslegung von § 131 Abs. 5 SGG von der Rechtsprechung des LSG abweiche sei ihm ausweislich der Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid vom 14.04.2020 (S 12 SB 3113/19) auch bekannt.

    Diese würden mit der richterlichen Aufforderung zur Stellungnahme - wie auch im Verfahren S 12 SB 3599/19 - bewusst nicht übersandt, Akteneinsichtsgesuche des Beklagten übergangen (S 12 SB 1324/19) oder im anschließenden Gerichtsbescheid als rechtsmissbräuchlich verworfen (S 12 SB 3113/19).

    Schließlich begründeten auch die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 14.04.2020 (S 12 SB 3113/19), auf welche der Kammervorsitzende in seiner Gerichtsbescheidsanhörung Bezug nehme, bei vernünftiger Würdigung erhebliche Zweifel daran, ob der zuständige Kammervorsitzende noch über die nötige sachliche Einstellung und Neutralität verfügt, um Verfahren der vorliegenden Art unparteiisch und mit der gebotenen professionellen Distanz zu bearbeiten.

    Im Wege manipulativen "Nudgings" des Präsidenten des Sozialgerichts Karlsruhe gegenüber allen Berufsrichtern des Sozialgerichts Karlsruhe habe man ihn nachdrücklich von der konkreten, nachvollziehbaren Gefahr dienstlicher Benachteiligung durch das Justizministerium des Beklagten wegen seiner im Gerichtsbescheid vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 vertretenen Rechtsauffassung in Kenntnis gesetzt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte im Verfahren S 12 SB 3599/19, den Beschluss über die Selbstausschließung des Vorsitzenden der 12. Kammer vom 26.05.2020 im Verfahren S 12 SB 3599/19 sowie die Entscheidungen des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.10.2019 im Verfahren S 12 SB 981/19, vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 sowie die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 6 SB 3637/19 (sämtlich veröffentlich in juris) Bezug genommen.

  • SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 981/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

    Auszug aus SG Karlsruhe, 10.06.2020 - S 13 SF 1259/20
    In diesem Verfahren hatte sich der Richter am Sozialgericht XX mit der nach der vom Beklagten im Verfahren S 12 SB 981/19 (Zurückverweisung an das Landratsamt zur erneuten Entscheidung über den Neufeststellungsantrag; veröffentlicht in juris) erhobenen Berufung ergangenen Zurückverweisungsentscheidung des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg an das Sozialgericht vom 23.01.2020 (L 6 SB 3637/19, ebenfalls veröffentlicht in juris) auseinandergesetzt.

    Die Verfahrensführung im vorliegenden und den vorausgegangenen Parallelverfahren (Az.: S 12 SB 981/19, S 12 SB 1588/19, S 12 SB 1642/199, S 12 Sb 2153/19, S 12 SB 3054/19 und S 12 SB 3113/19, jeweils zu finden in juris) gebe aus Sicht des Beklagten begründeten Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Kammervorsitzenden der 12. Kammer zu zweifeln.

    Er verwerfe in sämtlichen genannten Verfahren die Anträge des Beklagten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unzulässig und entscheide rechtsfehlerhaft durch Gerichtsbescheid, obgleich die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nicht vorlägen, dies insbesondere nachdem das LSB Baden-Württemberg auf die Berufung des Beklagten die vorhergehenden Gerichtsbescheide in den Verfahren S 12 SB 1256/19, S 12 SB 1324/19, S 12 SB 981/19 mit Urteilen vom 23.01.2020 aufgehoben und an das Sozialgericht zurückverwiesen habe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte im Verfahren S 12 SB 3599/19, den Beschluss über die Selbstausschließung des Vorsitzenden der 12. Kammer vom 26.05.2020 im Verfahren S 12 SB 3599/19 sowie die Entscheidungen des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.10.2019 im Verfahren S 12 SB 981/19, vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 sowie die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 6 SB 3637/19 (sämtlich veröffentlich in juris) Bezug genommen.

    Ebenfalls begründet das grundsätzliche Festhalten an seiner unter dem Aktenzeichen S 12 SB 981/19 wegen eines möglicherweise gegebenen Ermittlungsdefizits der Versorgungsverwaltung erstmals ergangenen Rechtsprechung - entgegen der Auffassung des Beklagten - keinen Grund zur Besorgnis der Befangenheit des Richters am Sozialgericht XX. Soweit sich der Kammervorsitzende der 12. Kammer mit seiner Auslegung des § 131 Abs. 5 SGG inhaltlich in Widerspruch zu der Rechtsprechung der zweiten Instanz, insbesondere der des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23.01.2020 (L 6 SB 3637/19) setzt, ist dies im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit grundsätzlich nicht zu beanstanden.

  • BGH, 05.12.2005 - II ZB 2/05

    Zulässigkeit der Berufung gegen ein Zwischenurteil; Anfechtung eines trotz

    Auszug aus SG Karlsruhe, 10.06.2020 - S 13 SF 1259/20
    Derartige Ausnahmefälle sind in der Rechtsprechung angenommen worden bei Entscheidungen über einen bei dem Gericht nicht anhängigen Streitgegenstand (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05, NJW-RR 2006, 565 f.; BGH, Urteil vom 26. Januar 1959 - II ZR 119/57, BGHZ 29, 223, 229 f.), bei einem Urteil mit in sich widersprüchlichem oder unbestimmtem Tenor (BGH, Urteil vom 6. März 1952 - IV ZR 80/51, BGHZ 5, 240, 246) und bei Entscheidungen, die gegen eine nicht existente Partei ergangen sind (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZB 9/09, NJW 2010, 3100 Rn. 11) oder auf eine dem Recht unbekannte Rechtsfolge gerichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 170; OLG Düsseldorf, NJW 1986, 1763).

    Der Nichtigkeit steht letztlich nicht entgegen, dass der Beschluss vom 26.05.2020 nach § 172 Abs. 2 SGG nicht anfechtbar ist und damit grundsätzlich formelle Rechtskraft entfaltet (vgl. hierzu BGH II ZB 2/05).

    Zwar gilt es, sich die "Urteilsnichtigkeit" für schwerst fehlerhafte Gerichtsentscheidungen als letztes prozessuales Mittel zur Abwendung gravierender Beeinträchtigungen von "Rechtssicherheit, Rechtsfrieden und Gerechtigkeit« offen zu halten (JR 2003, 125, 131), den Beteiligten war aber im hier vorliegenden Fall von Vorneherein die Möglichkeit genommen, die eintretende formelle Rechtskraft der rechtwidrigen Entscheidung wegen deren Unanfechtbarkeit durch das entsprechende Rechtsmittel zu beseitigen (vgl. hierzu (BGH, Beschluss vom 05. Dezember 2005 - II ZB 2/05 -, Rn. 12, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2020 - L 6 SB 3637/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung - keine

    Auszug aus SG Karlsruhe, 10.06.2020 - S 13 SF 1259/20
    In diesem Verfahren hatte sich der Richter am Sozialgericht XX mit der nach der vom Beklagten im Verfahren S 12 SB 981/19 (Zurückverweisung an das Landratsamt zur erneuten Entscheidung über den Neufeststellungsantrag; veröffentlicht in juris) erhobenen Berufung ergangenen Zurückverweisungsentscheidung des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg an das Sozialgericht vom 23.01.2020 (L 6 SB 3637/19, ebenfalls veröffentlicht in juris) auseinandergesetzt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte im Verfahren S 12 SB 3599/19, den Beschluss über die Selbstausschließung des Vorsitzenden der 12. Kammer vom 26.05.2020 im Verfahren S 12 SB 3599/19 sowie die Entscheidungen des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.10.2019 im Verfahren S 12 SB 981/19, vom 14.04.2020 im Verfahren S 12 SB 3113/19 sowie die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 6 SB 3637/19 (sämtlich veröffentlich in juris) Bezug genommen.

    Ebenfalls begründet das grundsätzliche Festhalten an seiner unter dem Aktenzeichen S 12 SB 981/19 wegen eines möglicherweise gegebenen Ermittlungsdefizits der Versorgungsverwaltung erstmals ergangenen Rechtsprechung - entgegen der Auffassung des Beklagten - keinen Grund zur Besorgnis der Befangenheit des Richters am Sozialgericht XX. Soweit sich der Kammervorsitzende der 12. Kammer mit seiner Auslegung des § 131 Abs. 5 SGG inhaltlich in Widerspruch zu der Rechtsprechung der zweiten Instanz, insbesondere der des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23.01.2020 (L 6 SB 3637/19) setzt, ist dies im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit grundsätzlich nicht zu beanstanden.

  • BGH, 08.11.1994 - XI ZR 35/94

    Anfechtung einer Richterablehnung durch das Oberlandesgericht

    Auszug aus SG Karlsruhe, 10.06.2020 - S 13 SF 1259/20
    Auch der Weg einer Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge, bei welcher grundsätzlich die Möglichkeit bestünde, den Grundrechtsverstoß durch Selbstkorrektur zu beseitigen, erscheint im vorliegenden nicht der gebotene zu sein (vgl. hierzu BGH - XI ZR 35/94 = NJW 1995, 403), da nicht davon auszugehen ist, dass der Vorsitzende der 12. Kammer seinen Beschluss - wiederum in eigener und ausschließlicher Zuständigkeit (Abschnitt A, Teil II Nr. 9f) des Geschäftsverteilungsplans des Sozialgerichts Karlsruhe) - aufheben wird.

    Hier unterscheidet sich die Konstellation erheblich von dem durch den BGH unter XI ZR 35/94 entschiedenen Fall.

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus SG Karlsruhe, 10.06.2020 - S 13 SF 1259/20
    Beschlüsse, die gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, sind unwirksam (BVerfGE 89, 28 = NJW 1993, 2229, Beschluss vom MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl. 2016, ZPO § 48 Rn. 6).

    Auch das BVerfG (NJW 1993, 2229 ) sieht hierin ein Mindestmaß an Verfahrensbeteiligung, das keinesfalls verkürzt werden darf und wodurch bei Nichtbeachtung die Grenze eines Verfassungsverstoßes überschritten ist.

  • SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 1588/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

    Auszug aus SG Karlsruhe, 10.06.2020 - S 13 SF 1259/20
    Die Verfahrensführung im vorliegenden und den vorausgegangenen Parallelverfahren (Az.: S 12 SB 981/19, S 12 SB 1588/19, S 12 SB 1642/199, S 12 Sb 2153/19, S 12 SB 3054/19 und S 12 SB 3113/19, jeweils zu finden in juris) gebe aus Sicht des Beklagten begründeten Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Kammervorsitzenden der 12. Kammer zu zweifeln.

    Indem er hierbei auf die Art und Weise der Vollstreckung hinweise habe er über den eigentlichen Streitgegenstand hinaus einseitige Rechtsbelehrungen zur Durchsetzung der von ihm tenorierten Ansprüche erteilt (S 12 SB 1588/19, juris Rn. 98 f.).

  • OLG Düsseldorf, 11.03.1988 - 1 Ws 158/88

    Strafvollstreckungskammer; Amtsgericht; Zuständigkeit; Vollstreckung;

    Auszug aus SG Karlsruhe, 10.06.2020 - S 13 SF 1259/20
    In einer solchen Konstellation wäre die Anerkennung der Gültigkeit der Entscheidung wegen des Ausmaßes und des Gewichts der Fehlerhaftigkeit sowie deren Offenkundigkeit für die Rechtsgemeinschaft geradezu unerträglich, weil die Entscheidung wesentlichen Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung widerspricht, vgl. hierzu BGH NStZ 2009, 579, 580, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 1988 - 1 Ws 158/88 -, Rn. 11, juris m.w.N.
  • BGH, 18.11.1993 - IX ZR 244/92

    Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage wegen mangelnder Bestimmtheit eines

    Auszug aus SG Karlsruhe, 10.06.2020 - S 13 SF 1259/20
    Derartige Ausnahmefälle sind in der Rechtsprechung angenommen worden bei Entscheidungen über einen bei dem Gericht nicht anhängigen Streitgegenstand (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05, NJW-RR 2006, 565 f.; BGH, Urteil vom 26. Januar 1959 - II ZR 119/57, BGHZ 29, 223, 229 f.), bei einem Urteil mit in sich widersprüchlichem oder unbestimmtem Tenor (BGH, Urteil vom 6. März 1952 - IV ZR 80/51, BGHZ 5, 240, 246) und bei Entscheidungen, die gegen eine nicht existente Partei ergangen sind (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZB 9/09, NJW 2010, 3100 Rn. 11) oder auf eine dem Recht unbekannte Rechtsfolge gerichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 170; OLG Düsseldorf, NJW 1986, 1763).
  • BGH, 26.01.1959 - II ZR 119/57

    Dispache

  • BGH, 22.03.2002 - 4 StR 485/01

    Dienstliche Erklärung über Wahrnehmungen, eines erkennenden Richters aus einer

  • OLG Düsseldorf, 08.10.1985 - 2 UF 132/85
  • BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10

    Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr.

  • BGH, 06.03.1952 - IV ZR 80/51

    Abwesenheitspfleger. Neue Urkunden

  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 599/67

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses bereits begonnener Weiterversicherung bei

  • BGH, 20.08.2014 - AnwZ 3/13

    Verfahren gegen die Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem BGH:

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 110/13

    Wirksamkeit eines nicht alle notwendigen Streitgenossen erfassenden Urteils;

  • BGH, 23.11.2006 - IX ZR 141/04

    Berücksichtigung eines Restitutionsgrundes im Revisionsverfahren

  • BGH, 14.07.1994 - IX ZR 193/93

    Wirksamkeit eines Berichtigungsbeschlusses

  • BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03

    Selbstablehnung des Richters Jentsch begründet

  • BFH, 29.06.2000 - III B 102/99

    Anforderungen an Antrag auf Ablehnung eines Richters

  • BayObLG, 24.05.2000 - 2St RR 66/00

    Richterablehnung als Beleidigung

  • BGH, 19.02.2009 - 3 StR 439/08

    Willkürfreie Entscheidung über die Übernahme einer Sache (Vorlage zur Übernahme

  • BGH, 31.05.2010 - II ZB 9/09

    Berufung einer nichtexistenten bzw. sonst parteiunfähigen Partei zur Bewirkung

  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

  • BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16

    Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.03.2013 - L 27 SF 8/13

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2017 - L 9 R 1736/16
  • SG Karlsruhe, 15.01.2020 - S 12 SB 3054/19

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedizinische Grundsätze -

  • SG Karlsruhe, 05.01.2020 - S 12 SB 2153/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

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